FAQ #10: WAS IST IM BEREICH SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT RECHTLICH MÖGLICH UND PRAKTISCH RELEVANT? GIBT ES NOCH ANDERE BEREICHE IN DENEN ASYLWERBER*INNEN BESCHÄFTIGT WERDEN?
Grundsätzlich haben Asylwerbende drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren auch einen Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit. Allerdings ist es in der Praxis sehr schwierig, einen Gewerbeschein zu bekommen. Deshalb bleibt vielen nur die Erwerbstätigkeit in nicht reglementierten Berufen wie der Zeitungskolportage oder der Sexarbeit als einzige Möglichkeit, legal – weil selbstständig – zu arbeiten.
Zudem sind einige Asylwerber*innen im laufenden Strafvollzug (in Haft) unselbständig erwerbstätig.
In seltenen Fällen haben Asylwerber*innen genügend Beschäftigungszeiten, um Arbeitslosengeldanspruch zu erwerben. Dann kann eine Beschäftigungsbewilligung aufgrund des Vermittlungsauftrags des AMS auch für andere Tätigkeiten erteilt werden.