FAQ #17: WELCHE KONSEQUENZEN HAT EINE ERWERBSARBEIT FÜR DEN BEZUG DER GRUNDVERSORGUNG?
Ein Arbeitseinkommen wird auf die Grundversorgung angerechnet und führt somit zu einer Verkürzung bzw. bei Einkommen über die GVS-Richtsätze zu einem Ausschluss aus dieser. Davon ausgenommen ist ein gewisser Freibetrag, der je nach Bundesland zwischen 100 Euro und der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Wer mehr verdient, verliert in der Regel die Grundversorgung und damit auch sein/ihr Quartier. Die genauen Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland (vgl. Rechenbeispiel).
In Wien liegt der Freibetrag bspw. bei 110 Euro monatlich pro Arbeitnehmer*in und bei 80 Euro pro Familienmitglied. In Wien gibt es zudem die Möglichkeit, für einen gewissen Zeitraum als Selbstzahler*in mit Erwerbseinkommen weiter im Heim wohnen zu bleiben.
Ist die Saisonbeschäftigung beendet, muss in der Regel um Wiederaufnahme in die Grundversorgung angesucht werden. Diese wird erst bewilligt, wenn der meist ohnehin kärgliche Verdienst „aufgebraucht“ ist – das heißt, der Zuverdienst wird der ansonsten bezogenen Grundversorgung gegenübergestellt. War der monatliche Zuverdienst höher als das eineinhalbfache der monatlichen Grundversorgung, so müssen Asylwerber*innen mit dem Differenzbetrag entsprechend lange weiterhin hiervon ihr Leben finanzieren. Darüber hinaus ist die Wiederaufnahme mit einem großen bürokratischen Aufwand verbunden. Die Wiederaufnahme kann zudem in irgendeinem Quartier erfolgen, einen Anspruch auf den gleichen Wohnplatz wie vor der Entlassung aus der Grundversorgung gibt es nicht. Ein Arbeitsmarktzugang, der die Selbsterhaltungsfähigkeit von Asylsuchenden ermöglicht, würde das Grundversorgungssystem unter dem Strich daher massiv entlasten.
Anrechnungspraxis von Arbeitseinkommen in GVS-Wien:
Bei einem Arbeitseinkommen, dass den aktuellen Richtsatz der bedarfsorientierten Mindestsicherung übersteigt, wird jener Betrag, der über den Mindestsicherungsrichtsatz hinausgeht, auf die Leistungen aus der Grundversorgung angerechnet (d.h. die Wiederaufnahme in die Grundversorgung mit Leistungsbezug erfolgt nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern wird individuell aus dem erarbeiteten Einkommen errechnet). Einkommen unter dem Mindestsicherungsrichtsatz werden nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Grundversorgung angerechnet.