FAQ #19: ABGESEHEN VON DEN RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN IN ÖSTERREICH, WELCHE INTERNATIONALEN ABKOMMEN BETREFFEN DEN ARBEITSMARKTZUGANG?

Arbeit ist angesichts ihrer Wichtigkeit für ein Leben in Würde ein Men­schen­recht – also ein Recht für jeden Men­schen (siehe z. B. Art 6 UN Sozial­pakt). Die EU Grun­drechtechar­ta spricht von einem Recht (jed­er Per­son) „zu arbeit­en und einen frei gewählten oder angenomme­nen Beruf auszuüben“ (Art 15 (1) GRC).
Die Gen­fer Flüchtlingskonvention (GFK) enthält ver­gle­ich­sweise konkrete Bes­tim­mungen hin­sichtlich des Zugangs zum Arbeits­markt (Art 17 GFK). Öster­re­ich hat allerd­ings bei sein­er Rat­i­fizierung der Gen­fer Flüchtlingskonvention einen Vor­be­halt zu Art 17 GFK abgegeben. Würde Öster­re­ich diesen Vor­be­halt endlich zurück­nehmen, würde dies erfordern, dass spätestens nach drei Jahren Aufen­thalt Asyl­suchende von Regelun­gen ausgenom­men wer­den, die dem Schutz des nationalen Arbeits­mark­tes dienen. Das heißt, spätestens drei Jahre nach Asy­lantrag­stel­lung dürfte auch kein Ersatzkraftver­fahren im Sinne des AuslBG mehr durchgeführt werden.
Die EU-Auf­nah­merichtlin­ie sieht einen Arbeits­mark­tzu­gang nach zumin­d­est 9 Monat­en vor (vgl. Frage 11).