FAQ #19: ABGESEHEN VON DEN RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN IN ÖSTERREICH, WELCHE INTERNATIONALEN ABKOMMEN BETREFFEN DEN ARBEITSMARKTZUGANG?
Arbeit ist angesichts ihrer Wichtigkeit für ein Leben in Würde ein Menschenrecht – also ein Recht für jeden Menschen (siehe z. B. Art 6 UN Sozialpakt). Die EU Grundrechtecharta spricht von einem Recht (jeder Person) „zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben“ (Art 15 (1) GRC).
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) enthält vergleichsweise konkrete Bestimmungen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt (Art 17 GFK). Österreich hat allerdings bei seiner Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention einen Vorbehalt zu Art 17 GFK abgegeben. Würde Österreich diesen Vorbehalt endlich zurücknehmen, würde dies erfordern, dass spätestens nach drei Jahren Aufenthalt Asylsuchende von Regelungen ausgenommen werden, die dem Schutz des nationalen Arbeitsmarktes dienen. Das heißt, spätestens drei Jahre nach Asylantragstellung dürfte auch kein Ersatzkraftverfahren im Sinne des AuslBG mehr durchgeführt werden.
Die EU-Aufnahmerichtlinie sieht einen Arbeitsmarktzugang nach zumindest 9 Monaten vor (vgl. Frage 11).