FAQ# 20: WELCHE AUSWIRKUNG HAT DER RESTRIKTIVE ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLWERBER*INNEN IN BEZUG AUF DAS SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM?

Nach­dem Asylwerber*innen je nach Bun­des­land lediglich zwis­chen 100 Euro und max­i­mal bis zur Ger­ingfügigkeits­gren­ze dazu­ver­di­enen dür­fen, ohne aus der Grund­ver­sorgung zu fall­en, müssen Arbeitgeber*innen in der Regel für Asylwerber*innen in Saisonbeschäf­ti­gun­gen keine Ver­sicherungsleis­tun­gen übernehmen. Die Bezahlung für Arbeit­en, die als „(gemein­nützige) Hil­f­stätigkeit­en“ deklar­i­ert wer­den, gilt darüber hin­aus nicht als Ent­gelt und unter­liegt nicht der Sozialver­sicherungspflicht. Der beschränk­te Zugang zum Arbeits­markt drängt Asylwerber*innen let­ztlich oft­mals in die informellen Seg­mente des Arbeits­mark­tes, in die soge­nan­nte „Schat­ten­wirtschaft“. Das führt dazu, dass Arbeitnehmer*innen undoku­men­tiert, das heißt ohne entsprechende Aufen­thalts- und/oder Arbeitspa­piere arbeit­en (müssen) und dass sozial- und arbeit­srechtliche Stan­dards durch Arbeitgeber*innen unter­laufen wer­den. Dies gefährdet die vorhan­de­nen Sys­teme der sozialen Absicherung und schadet damit let­ztlich der Allgemeinheit.