FAQ# 20: WELCHE AUSWIRKUNG HAT DER RESTRIKTIVE ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLWERBER*INNEN IN BEZUG AUF DAS SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM?
Nachdem Asylwerber*innen je nach Bundesland lediglich zwischen 100 Euro und maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen, ohne aus der Grundversorgung zu fallen, müssen Arbeitgeber*innen in der Regel für Asylwerber*innen in Saisonbeschäftigungen keine Versicherungsleistungen übernehmen. Die Bezahlung für Arbeiten, die als „(gemeinnützige) Hilfstätigkeiten“ deklariert werden, gilt darüber hinaus nicht als Entgelt und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Der beschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt drängt Asylwerber*innen letztlich oftmals in die informellen Segmente des Arbeitsmarktes, in die sogenannte „Schattenwirtschaft“. Das führt dazu, dass Arbeitnehmer*innen undokumentiert, das heißt ohne entsprechende Aufenthalts- und/oder Arbeitspapiere arbeiten (müssen) und dass sozial- und arbeitsrechtliche Standards durch Arbeitgeber*innen unterlaufen werden. Dies gefährdet die vorhandenen Systeme der sozialen Absicherung und schadet damit letztlich der Allgemeinheit.