FAQ #4: WAS REGELT DER BARTENSTEIN-ERLASS?
Die oben dargestellte Regelung gemäß AuslBG wurde 2004 durch den sogenannten Bartenstein-Erlass ausgehebelt. Aufgrund einer Weisung des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Martin Bartenstein (ÖVP) sind Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerbende seither nur für Saisonbeschäftigungen zu erteilen. Laut Einschätzung von Arbeits- und Fremdenrechtsexpert*innen ist der Erlass allerdings eindeutig rechtswidrig. Eine Einschränkung auf Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeit ist dem AuslBG nicht zu entnehmen. Ein Erlass soll jedoch die Auslegung bzw. konkrete Anwendung des geltenden Rechts für Behörden regeln, keinesfalls aber darf er dem Gesetz widersprechen. Mit der Einschränkung auf Saisonarbeit schafft der Erlass neues Recht, ist somit als Rechtsverordnung anzusehen und gehört deswegen öffentlich kundgemacht.
Da der Erlass in abweisenden Bescheiden nicht zitiert wird, kann rechtlich nur schwer gegen ihn vorgegangen werden. Denn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) braucht eine anhängige Rechtssache, um die Rechtmäßigkeit des Erlasses zu prüfen. Einzig die Volksanwaltschaft wäre befugt, Missstände in der Verwaltung aufzuzeigen und könnte – ganz ohne Einzelfall – den VfGH zu einer Überprüfung auffordern.