FAQ #9: WAS SIND (GEMEINNÜTZIGE) HILFSTÄTIGKEITEN?

Asyl­wer­bende kön­nen mit ihrem Ein­ver­ständ­nis für Hil­f­stätigkeit­en, die im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit ihrer Unter­bringung ste­hen (z. B. Reini­gung, Küchen­be­trieb, Trans­porte, Instand­hal­tung), und für gemein­nützige Hil­f­stätigkeit­en für Bund, Land und Gemeinde (z. B. Land­schaft­spflege und ‑gestal­tung, Betreu­ung von Park- und Sportan­la­gen, Unter­stützung in der Admin­is­tra­tion) herange­zo­gen wer­den. Wer­den solche Hil­f­stätigkeit­en erbracht, ist den Betrof­fe­nen ein Anerken­nungs­beitrag zu gewähren. Dieser Anerken­nungs­beitrag gilt nicht als Ent­gelt und unter­liegt mithin nicht der Einkom­men­steuerpflicht; kollek­tivver­tragliche sowie arbeits- und sozial­rechtliche Regelun­gen bzw. (Mindest-)Standards find­en eben­so wenig Anwen­dung. Durch diese Tätigkeit­en wird kein Dien­stver­hält­nis begrün­det, es bedarf also auch kein­er aus­län­derbeschäf­ti­gungsrechtlichen Erlaubnis.