FAQ #9: WAS SIND (GEMEINNÜTZIGE) HILFSTÄTIGKEITEN?
Asylwerbende können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), und für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinde (z. B. Landschaftspflege und ‑gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden. Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist den Betroffenen ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt und unterliegt mithin nicht der Einkommensteuerpflicht; kollektivvertragliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Regelungen bzw. (Mindest-)Standards finden ebenso wenig Anwendung. Durch diese Tätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet, es bedarf also auch keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.