Die Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung wird nur nach erfol­gter Prü­fung der Arbeits­mark­t­lage erteilt. Das heißt, Asylwerber*innen bekom­men die zu beset­zende offene Stelle nur nach einem Ersatzkraftver­fahren, also wenn dafür wed­er ein*e arbeitslose*r Österreicher*in, noch ein*e Ausländer*in mit Anspruch auf Leis­tun­gen aus der Arbeit­slosen­ver­sicherung, EU- oder EWR-Bürger*in mit Arbeits­mark­tzu­gang, Schweizer*in oder türkische*r Assoziationsarbeitnehmer*in, Ausländer*in mit unbeschränk­tem Arbeits­mark­tzu­gang oder Inhaber*in eines Befreiungss­cheins oder ein­er Arbeit­ser­laub­nis zur Ver­fü­gung steht.