Alleinstehende*r pri­vat wohnende*r Asylwerber*in:

Verpfle­gungszuschuss 200 Euro
Miet­zuschuss 120 Euro
Summe: 320 Euro

 

Hat diese Per­son ein Erwerb­seinkom­men, fällt nicht nur die Grund­ver­sorgung (GVS) für das laufend­en Monat weg, son­dern das Einkom­men wird auch in der Höhe des einein­halb­fachen Richt­satzes der GVS für das kom­mende Monat angerechnet:

Erwerb­seinkom­men 650 Euro mal 3 Monate 1.950 Euro
1,5 fach­er Richtsatz 480 Euro
Fol­glich: der*die erwerb­stätige Asylwerber*in wird erst nach 4 Monat­en wieder in die Grund­ver­sorgung aufgenom­men.

 

Obwohl die Kosten­rück­er­stat­tung in den jew­eili­gen Lan­des­grund­ver­sorgungs­ge­set­zen und auch in der Bund/Län­der-Vere­in­barung (15a Vere­in­barung) fest­geschrieben ist, wer­den die konkreten Frei­be­träge und auch die Anrech­nung von Erwerb­seinkom­men durch Beschlüsse des Koor­di­na­tion­srates fest­ge­set­zt. Dieser beste­ht aus Vertreter*innen des Bun­des und der Län­der und trifft sich unter Auss­chluss der Öffentlichkeit, die Beschlüsse sind nicht öffentlich zugängig.

Wird die Auf­nahme ein­er Erwerb­stätigkeit der Grund­ver­sorgungsstelle rechtzeit­ig (vor Auf­nahme) mit­geteilt, kön­nen auch die Frei­be­träge (vgl. Frage 17) gel­tend gemacht werden.