Ein Arbeit­seinkom­men wird auf die Grund­ver­sorgung angerech­net und führt somit zu ein­er Verkürzung bzw. bei Einkom­men über die GVS-Richt­sätze zu einem Auss­chluss aus dieser. Davon ausgenom­men ist ein gewiss­er Frei­be­trag, der je nach Bun­des­land zwis­chen 100 Euro und der Ger­ingfügigkeits­gren­ze liegt. Wer mehr ver­di­ent, ver­liert in der Regel die Grund­ver­sorgung und damit auch sein/ihr Quarti­er. Die genauen Regelun­gen unter­schei­den sich von Bun­des­land zu Bun­des­land (vgl. Rechen­beispiel).
In Wien liegt der Frei­be­trag bspw. bei 110 Euro monatlich pro Arbeitnehmer*in und bei 80 Euro pro Fam­i­lien­mit­glied. In Wien gibt es zudem die Möglichkeit, für einen gewis­sen Zeitraum als Selbstzahler*in mit Erwerb­seinkom­men weit­er im Heim wohnen zu bleiben.
Ist die Saisonbeschäf­ti­gung been­det, muss in der Regel um Wieder­auf­nahme in die Grund­ver­sorgung ange­sucht wer­den. Diese wird erst bewil­ligt, wenn der meist ohne­hin kär­gliche Ver­di­enst „aufge­braucht“ ist – das heißt, der Zuver­di­enst wird der anson­sten bezo­ge­nen Grund­ver­sorgung gegenübergestellt. War der monatliche Zuver­di­enst höher als das einein­halb­fache der monatlichen Grund­ver­sorgung, so müssen Asylwerber*innen mit dem Dif­ferenz­be­trag entsprechend lange weit­er­hin hier­von ihr Leben finanzieren. Darüber hin­aus ist die Wieder­auf­nahme mit einem großen bürokratis­chen Aufwand ver­bun­den. Die Wieder­auf­nahme kann zudem in irgen­deinem Quarti­er erfol­gen, einen Anspruch auf den gle­ichen Wohn­platz wie vor der Ent­las­sung aus der Grund­ver­sorgung gibt es nicht. Ein Arbeits­mark­tzu­gang, der die Selb­ster­hal­tungs­fähigkeit von Asyl­suchen­den ermöglicht, würde das Grund­ver­sorgungssys­tem unter dem Strich daher mas­siv entlasten.

Anrech­nung­sprax­is von Arbeit­seinkom­men in GVS-Wien:
Bei einem Arbeit­seinkom­men, dass den aktuellen Richt­satz der bedarf­sori­en­tierten Min­dest­sicherung über­steigt, wird jen­er Betrag, der über den Min­dest­sicherungsricht­satz hin­aus­ge­ht, auf die Leis­tun­gen aus der Grund­ver­sorgung angerech­net (d.h. die Wieder­auf­nahme in die Grund­ver­sorgung mit Leis­tungs­bezug erfol­gt nicht unmit­tel­bar nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es, son­dern wird indi­vidu­ell aus dem erar­beit­eten Einkom­men errech­net). Einkom­men unter dem Min­dest­sicherungsricht­satz wer­den nicht auf die Zeit nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es auf die Grund­ver­sorgung angerechnet.