Asylwerber*innen wer­den vom AMS erst dann vorge­merkt, wenn sie schon einen Leis­tungsanspruch nach dem AlVG (Arbeit­slosen­geld) erwor­ben haben. Erst mit der Vormerkung haben sie auch einen Zugang zu arbeits­mark­t­poli­tis­chen Maßnahmen.
Um beru­fliche Ken­nt­nisse und Fähigkeit­en aufrechtzuer­hal­ten und weit­erzuen­twick­eln und somit einen aus­bil­dungsadäquat­en Beruf­se­in­stieg zu ermöglichen, ist ein Zugang zu arbeits­mark­t­poli­tis­chen Maß­nah­men für Asylwerber*innen auch ohne Leis­tungsanspruch unumgänglich.
Unab­hängig vom Arbeits­markt bedarf es auch eines qual­i­fizierten Zugangs zu Bil­dung, sowohl im schulis­chen als auch im außer­schulis­chen Bereich.