Die angestrebte Beschle­u­ni­gung der Asylver­fahren auf sechs Monate spricht nicht gegen einen freien Arbeits­mark­tzu­gang, son­dern ist vielmehr ein Argu­ment für den Zugang bei über­lan­gen Ver­fahren jen­seits dieser Dauer. Denn das nur als vorübergehend angelegte Aufen­thalt­srecht von Asyl­suchen­den kann – ohne Ver­schulden der Betrof­fe­nen – auch weit­er­hin mehrere Jahre dauern.
2017 sind vor dem Bun­desver­wal­tungs­gericht über 30.000 Ver­fahren anhängig, Entschei­dun­gen kön­nen auch erst nach mehreren Jahren getrof­fen werden.