Eine Stre­ichung dieses Erlass­es würde keinen freien Zugang zum Arbeits­markt bedeuten und auch keine generelle Erle­ichterung mit sich brin­gen. In Einzelfällen würde die Stre­ichung des Erlass­es aber Fortschritte brin­gen, weil eine Beschäf­ti­gung nicht mehr nur auf Saisonar­beit beschränkt ist. Somit wäre die Erteilung ein­er Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung für Asyl­wer­bende nach Einzelfall­prü­fung näm­lich auch für „nor­male“ Tätigkeit­en möglich. Beson­ders in soge­nan­nten „Man­gel­berufen“ (wenn zu wenig Arbeit­skräfte am Arbeits­markt zur Ver­fü­gung ste­hen) kön­nte eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung für qual­i­fizierte Arbeit­skräfte erteilt wer­den. Eine pos­i­tive Prü­fung der Arbeits­mark­t­lage sowie die ein­hel­lige Befür­wor­tung des AMS-Region­al­beirats wären jedoch weit­er­hin notwendig; eine über­fäl­lige Neuregelung des Arbeits­mark­tzu­gangs wäre damit nicht erreicht.