Die oben dargestellte Regelung gemäß AuslBG wurde 2004 durch den soge­nan­nten Barten­stein-Erlass aus­ge­he­belt. Auf­grund ein­er Weisung des dama­li­gen Bun­desmin­is­ters für Wirtschaft und Arbeit Mar­tin Barten­stein (ÖVP) sind Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gun­gen für Asyl­wer­bende sei­ther nur für Saisonbeschäf­ti­gun­gen zu erteilen. Laut Ein­schätzung von Arbeits- und Fremdenrechtsexpert*innen ist der Erlass allerd­ings ein­deutig rechtswidrig. Eine Ein­schränkung auf Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gun­gen für Saisonar­beit ist dem AuslBG nicht zu ent­nehmen. Ein Erlass soll jedoch die Ausle­gung bzw. konkrete Anwen­dung des gel­tenden Rechts für Behör­den regeln, keines­falls aber darf er dem Gesetz wider­sprechen. Mit der Ein­schränkung auf Saisonar­beit schafft der Erlass neues Recht, ist somit als Rechtsverord­nung anzuse­hen und gehört deswe­gen öffentlich kundgemacht.
Da der Erlass in abweisenden Beschei­den nicht zitiert wird, kann rechtlich nur schw­er gegen ihn vorge­gan­gen wer­den. Denn der Ver­fas­sungs­gericht­shof (VfGH) braucht eine anhängige Rechtssache, um die Recht­mäßigkeit des Erlass­es zu prüfen. Einzig die Volk­san­waltschaft wäre befugt, Missstände in der Ver­wal­tung aufzuzeigen und kön­nte – ganz ohne Einzelfall – den VfGH zu ein­er Über­prü­fung auffordern.