Grund­sät­zlich haben Asyl­wer­bende drei Monate nach Zulas­sung zum Asylver­fahren auch einen Zugang zu selb­st­ständi­ger Erwerb­stätigkeit. Allerd­ings ist es in der Prax­is sehr schwierig, einen Gewerbeschein zu bekom­men. Deshalb bleibt vie­len nur die Erwerb­stätigkeit in nicht regle­men­tierten Berufen wie der Zeitungskol­portage oder der Sexar­beit als einzige Möglichkeit, legal – weil selb­st­ständig – zu arbeiten.

Zudem sind einige Asylwerber*innen im laufend­en Strafvol­lzug (in Haft) unselb­ständig erwerbstätig.

In sel­te­nen Fällen haben Asylwerber*innen genü­gend Beschäf­ti­gungszeit­en, um Arbeit­slosen­gel­danspruch zu erwer­ben. Dann kann eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung auf­grund des Ver­mit­tlungsauf­trags des AMS auch für andere Tätigkeit­en erteilt werden.